SUPERIOR PLUS

Hotelappartement

4 bis 6 Pers. ca. 55 m2

Das großzügige Appartement „Superior“ mit etwa 55 m² bietet ausreichend Platz für 4 bis 6 Personen und ist damit perfekt geeignet für Familien, die gemeinsam entspannt reisen möchten. Mit zwei getrennten Schlafbereichen und jeweils eigenem Badezimmer schafft das Appartement komfortable Rückzugsorte für jeden Gast – ideal, um Privatsphäre und gemeinsame Zeit harmonisch zu verbinden und den Urlaub in vollen Zügen zu genießen.

Ausstattung:

  • ca. 55 m²
  • sehr großzügiges Appartement mit zwei Schlafbereichen
  • zwei Bäder mit Dusche und WC
  • Doppelausziehcouch
  • Kabel-TV
  • Haarfön
  • Safe
  • Nichtraucherzimmer
  • Schreibtisch
  • Bettwäsche, sowie Hand- und Badetücher pro Person
pro Pers./Nachtab € 154,-

Inklusiv­leistungen

Im Berghotel Sonnhof bekommst du das Rundum-Sorglos-Paket für deinen perfekten Winterurlaub. Direkt an der Piste, mit top Komfort, herzlicher Gastfreundschaft und jeder Menge Extras – von Wellness bis Genuss. Hier erlebst du Obertauern von seiner besten Seit

  • Top Lage direkt an der Piste
  • Halbpension inklusive (reichhaltiges Frühstück + 4-Gänge-Abendmenü)
  • Wellnessbereich mit Sauna, Dampfbad und Panoramalounge
  • Moderne, stilvolle Doppelzimmer und Appartements
  • Kostenloser Abholservice mit dem Skidoo
  • Skiraum mit Skischuhheizung
  • Kostenloses WLAN im gesamten Hotel
  • Gratis Parkmöglichkeit am Hotel
  • Regionale Produkte beim Frühstück und Abendessen
  • Persönliche Betreuung durch die Gastgeberfamilie & Team

Manchmal kommt es anders als geplant.

Bitte informiere uns so früh wie möglich über deine Stornierung.

  • Bis 3 Monate vor Anreise – kostenlose Stornierung
  • 3 bis 1 Monat vor Anreise – 50 % Stornogebühr
  • 1 Monat bis 7 Tage vor Anreise – 90 % Stornogebühr
  • Ab 7 Tage vor Anreise, verspätete Anreise oder vorzeitige Abreise – 100 % des gebuchten Aufenthalts

Stornierungen sind nur schriftlich gültig. Es gelten die Bestimmungen des österreichischen Hotelreglements. Das Widerrufsrecht nach § 18 Abs. 1 Z. 10 FAGG kommt nicht zur Anwendung.